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1. Haben Eheleute, die noch zur Zeit des Bestehens der DDR im räumlichen Bereich der neuen Bundesländer geheiratet haben, innerhalb der Zweijahresfrist des Art. 234 § 4 Abs.2 S.1 EG BGB erklärt, daß der bisherige gesetzliche Güterstand fortgelten soll, dann ist für die Vermögensauseinandersetzung allein das FGB maßgeblich. 2. Steht das von dem einen Ehegatten in die Ehe eingebracht Vermögen (hier: ein Gebäude) in dessen Alleineigentum, dann besteht gemäß § 40 Abs. 1 FGB die Möglichkeit, dem anderen Ehegatten einen Anteil am Vermögen zuzusprechen, wenn er zur Vergrößerung oder zum Erhalt dieses Vermögens wesentlich beigetragen hat. 3. Ein wesentlicher Beitrag zur Wertsteigerung oder Werterhaltung liegt vor, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte durch die Übernahme aller häuslichen und familiären Verpflichtungen den ausgleichspflichtigen Ehegatten entlastet und dadurch indirekt zur Vermehrung seines Vermögens beigetragen hat. Es ist insoweit nicht erforderlich, daß daneben auch noch finanzielle Beiträge geleistet wurden. 4. Zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs sind die erbrachten Leistungen sowie die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten bei bestehender Ehe zu prüfen und abzuwägen. Dabei nimmt der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch an Wertsteigerung teil, die sich ohne Zutun der Parteien ergeben haben (hier: durch die Veränderung der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Wiedervereinigung). 5. Der Eigentumserwerb an Grundstücken erfolgt im Sinne des § 39 FGB dann während der Ehe, wenn die Auflassung während der Ehe erklärt wurde, da dadurch eine gesicherte, übertragbar Rechtsposition an den Grundstücken entsteht. Es schadet nicht, wenn der Eintrag ins Grundbuch erst nach der Scheidung erfolgt. 6. Gemeinsames Vermögen der Ehegatten (hier: in Form von Grundstücken) ist nach § 39 Abs. 1 S. 1 FGB grundsätzlich hälftig zwischen ihnen aufzuteilen. Eine Zuweisung zu Alleineigentum kommt dann nicht in Betracht,

OLG Rostock (3 UF 167/96) | Datum: 17.06.1997

FamRZ 1998, 1174 [...]

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